Olli Dürr Vermischtes Noch mehr Probleme mit Beantragung „Gelber Schein“?

Noch mehr Probleme mit Beantragung „Gelber Schein“?

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Der beantragte Staatsangehörigkeitsausweis bzw. der „Gelbe Schein“ stellt meiner Meinung nach einen ziemlich sicheren Weg dar, sich eher noch mehr Probleme an den Hals zu hängen, als einen Weg aus der vermeintlichen Staatenlosigkeit zu finden. Es könnte sich aus meiner Sicht auf den „freiwilligen Verzicht“ auf jegliche Ansprüche auf Eigentum hinauslaufen.

Willenserklärung in Form eines Antrags?!

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Antrag Gelber Schein – Willenserklärung?

Seit Jahren propagieren einschlägige Webseiten und deren Betreiber den „Gelben Schein“, bzw. den „Staatsangehörigenausweis“ als unbedingt erforderlich.
Die dort genannten Gründe für die „unbedingte“ Beantragung des gelben Zettels sind unterschiedlich. Dennoch kommen so ziemlich alle „Gelber Schein“-Befürworter auf den gemeinsamen Nenner, dass der „Gelbe Schein“ dem Inhaber Vorteile in seiner rechtlichen Position gegenüber den BRD-Behörden und -Gerichten einbringe.
Ohne „Staatsangehörigenausweis“ sei man staatenlos und somit quasi vogelfrei gegenüber der Willkür so mancher willfähriger Stuhlpolsterwärmer in den entsprechenden Behördenbuden.
Darüber hinaus erlange der Inhaber (ich verzichte auf jegliches „Gender-Geschwurbel“) des „Gelben Scheins“ eine Souveränität gegenüber dem Staat, der dazu von den Propagandisten dieses gelben Ausweises ausdrücklich als eine Firma erkannt werden will.

Allerdings fehlt es nach meinem Verständnis schon an einer Logik, warum ausgerechnet bei einer Institution, die nicht als Staat anerkannt wird, einen Antrag für die Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit zu stellen.

Staatsangehörigkeitsausweis

„Gelber Schein“ RuStAG 1913?

Das Problem: Einen Antrag zu stellen ist alles andere als ein Zeichen der Souveränität, sondern nähert sich dem Ausdruck einer Unterwerfung. Der „Bittsteller“ drückt dazu auch noch aus, der womöglich nicht anerkannte „Verwalter“ (Art. 133 GG) sei für einen selbst immer noch zuständig.
Ganz nach dem Motto: „Ich weiß, Du bist nicht der, für den Du Dich ausgibst, aber bitte bitte stelle mir die Bestätigung aus, dass ich nicht der bin, als den Du mich behandelst.“
Klingt nach kompletten Nonsens.

Wie gewünscht, so geliefert

Was erhält der Antragsteller „wunschgemäß“? Einen gelben Zettel mit der dicken Überschrift „BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND“ und der Bestätigung dass Herr oder Frau XYZ die „deutsche Staatsangehörigkeit“ besitze. Der Antragsteller wies vielleicht anhand zahlreicher Unterlagen die Abstammung bis vor 1914 nach, aber dennoch bleibt der Nachweis im Februar 1937 (bzw. 1934 in Bezug auf die umgesetzte Definition „deutsche Staatsangehörigkeit“) hängen (soweit theoretisch), egal wie auch der Eintrag im zentralen EStA-Register aussehen mag. In diesem Registerauszug mag stehen „Erworben durch: Geburt (Abstammung), §4 Abs. 1 (Ru)StAG„, der wie folgend lautet:

„Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ist bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und ist zur Begründung der Abstammung nach den deutschen Gesetzen die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erforderlich, so bedarf es zur Geltendmachung des Erwerbs einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft; die Anerkennungserklärung muss abgegeben oder das Feststellungsverfahren muß eingeleitet sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat.“

Der Antrag für den „Gelben Schein“ wurde also bei der Institution gestellt, die eben genau diese „Gesetzgebung“ definierte. Man muss schon viel Fantasie besitzen, um die Abstammung von den Vorfahren mit einer definierten „deutschen Staatsangehörigkeit“ zu einer eigenen Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat (gemäß ursprünglicher / originaler RuStAG 1913) abzuleiten.

Wenn der Antragsteller damit argumentiert, die BRD sei eine Firma, der sollte dann auch realisieren, dass er seinen Antrag für den „Gelben Schein“ auch bei einer in diesem Fall im Handelsrecht befindlichen Institution einreichte. Damit käme ein privatrechtlicher Vertrag zustande. Wie bestellt, so geliefert, gemäß vereinbarten Vertrag.

Übrigens, die Definition „deutscher Staatsangehöriger“ fand bereits im Jahr 1933 im Reichskonkordat mit dem Vatikan Anwendung. So mussten lt. Artikel 14 „Katholische Geistliche, die in Deutschland ein geistliches Amt bekleiden oder eine seelsorgerliche oder Lehrtätigkeit ausüben“ deutsche Staatsangehörige sein.

Man kann es drehen und wenden wie man will. Ob die Aushändigung der Bestätigungsurkunde via Staatsrecht oder Handelsrecht lief, die „1913er-Angehörigkeit“ bekommt der Antragsteller mit dem „Gelben Schein“ nicht, steht auch gar nicht drauf. In beiden Fällen wird jedoch das eigene Bekenntnis zur „deutschen Staatsangehörigkeit“ ausgedrückt und die gab es vor 1933 schlicht und einfach nicht. Das was zählt, ist genau das, was auf der Urkunde steht, die man auch noch unbedingt haben wollte. Schwarz auf Gelb steht es drauf. Wie soll auch der Nachweis per „Gelben Schein“ ablaufen? „Hier ist meine Urkunde, aber das was wirklich zählt, ist der EStA-Eintrag. Sieht man halt nur nicht auf dieser Urkunde und einen Verweis auf diesen Eintrag gibt’s auf dem Schein auch nicht…“?

Das Dumme ist nur, dass bereits am 06. Januar 1947 das Tribunal Général de la Zone Francaise d’Occuption (Rastsatter Prozesse) feststellte, dass das am 23. März 1933 erlassene „Ermächtigungsgesetz“ nicht verfassungskonform und somit illegal zustande kam. Dies hätte die Null und Nichtigkeit sämtlicher Gesetze, Erlasse und sonstige gesetzgeberische Formulierungen in der Zeit zwischen 23.03.1933 und 1945 zur Folge.

Abgehakt. Dieses Gesetz mit dem Wegfall der Staatsangehörigkeit in einem Bundesland (Bundesland nach Definition Weimar, Bundesstaat nach RuStAG 1913) und der Bestimmung „es gibt nur noch die deutsche Staatsangehörigkeit (Reichsangehörigkeit)“, hat es dejure nie gegeben. Die Definition deutsche Staatsangehörigkeit existiert somit nur noch auf dem Papier, eben genau auch auf diesem „Gelben Schein“. Der Antragsteller will diese Definition und erhält sie auch. Für 25,- Euro.

Das Dumme ist wiederum nur, dass die Drei Mächte sowie die BRD-Regierung am 27./28. September 1990 „vereinbarten“, dass der sog. Überleitungsvertrag (von 1954, in Kraft getreten in 1955) hinfällig sei, aber eine ganze Palette von Vorschriften dieses Vertrages weiterhin Geltung haben. Das Ergebnis dieser „Vereinbarung“ vom 08. Oktober 1990 wurde am 09.11.1990 per BGBL Teil II, S.1386 veröffentlicht.
Zur Erinnerung: Der 2+4-Vertrag wurde am 12. September 1990 über die Bühne gebracht. Die Ratifizierungen erfolgten von der Bundesrepublik am 13.10.1990, den USA am 10.10.1990, der Sowjetunion am 12.03.1991, dem Vereinten Königreich am 07.11.1990 und von Frankreich am 14.01.1991.

Einige Passagen in Überleitungsvertrag noch geltend

Beibehalten aus dem sog. Überleitungsvertag wurde u.a. „Neunter Teil: Artikel 1“:
„Vorbehaltlich der Bestimmungen einer Friedensregelung mit Deutschland dürfen deutsche Staatsangehörige, die der Herrschaftsgewalt der Bundesrepublik unterliegen, gegen die Staaten, welche die Erklärung der Vereinten Nationen vom 01. Januar 1942 unterzeichnet haben oder ihr beigetreten sind oder mit Deutschland im Kriegszustand waren oder in Artikel 5 des Fünften Teils dieses Vertrags genannt sind, sowie gegen deren Staatsangehörige keine Ansprüche irgendwelcher Art erheben wegen Maßnahmen, welche von den Regierungen dieser Staaten oder mit ihrer Ermächtigung in der Zeit zwischen dem 01. September 1939 und dem 05. Juni 1945 wegen des in Europa bestehenden Kriegszustandes getroffen worden sind; auch darf niemand derartige Ansprüche vor einem Gericht der Bundesrepublik geltend gemacht werden.“

Die o.g. Passage aus dem Neunten Teil enthält gleich 3 „fette Dinger“:

  1. „Vorbehaltlich der Bestimmungen einer Friedensregelung mit Deutschland“ widerspricht der Auslegung, der 2+4-Vertrag sei quasi ein Ersatz für einen Friedensvertrag, oder als ein solcher zu betrachten.
  2. Deutsche Staatsangehörige und Bundesrepublik sind zweierlei Stiefel. Aus der Formulierung lässt sich erkennen, dass es deutsche Staatsangehörige gibt, die der Herrschaftsgewalt der Bundesrepublik unterliegen und solche, die ihr eben nicht unterliegen.
    Wenn es alle deutschen Staatsangehörige beträfe, hätte man auf die genauere Beschreibung verzichtet.
  3. Der Herrschaftsgewalt der Bundesrepublik unterliegenden deutsche Staatsangehörige wird jegliches Recht abgesprochen, gegen die o.g. Gegner bis zu einer möglichen „Friedensregelung mit Deutschland“ irgendwelche Ansprüche zu stellen.

Unter sämtliche Maßnahmen zwischen dem 01. September 1939 (Kriegsbeginn) und dem 05. Juni 1945 (Bildung Kontrollrat) fallen zum Beispiel die Militärgesetze SHAEF, unter der Leitung der Hauptsiegermacht USA.
Wann wurden die Bestimmungen des SHAEF in Kraft gesetzt?
„Der Tag der Verkündung aller Gesetze und Verfügungen der Militärregierung; die in dieser Ausgabe des Amtsblattes der Militärregierung enthalten sind, ist der 18. September 1944, an welchem Tage die Besetzung begann.“

Eine besonders interessante „Maßnahme“ innerhalb des oben bestimmten Zeitraums, die u.a. für die „deutschen Staatsangehörigen, die der Herrschaftsgewalt der Bundesrepublik unterliegen“, bestimmt sind, ist das Gesetz Nr. 52.

„Sperre und Beaufsichtigung von Vermögen“

Artikel I – Arten von Vermögen
1. Vermögen, das direkt oder indirekt, ganz oder teilweise im Eigentum oder unter der Kontrolle der folgenden Personen steht, unterliegt hinsichtlich Besitz und Eigentumsrecht der Beschlagnahme sowie der Weisung, Verwaltung und Aufsicht oder sonstigen Kontrolle der Militärregierung:
a) Das Deutsche Reich oder eines seiner Länder, Gaue oder Provinzen oder eine andere gleichartige politische Unterabteilung, Amtsstelle, Behörde oder Verwaltung, gemeinwirtschaftliche Nutzungsbetriebe, Unternehmungen, öffentliche Körperschaften oder Monopole, die durch das Reich Länder, Gaue oder eine der sonstigen Verwaltungen oder Behörden der vorgenannten Art kontrolliert werden.
b) Regierung, Staats oder Aufenthaltsangehörige von anderen Staaten, die mit einem Mitglied der Vereinigten Nationen zu irgend einem Zeitpunkt seit dem 1. September 1939 im Kriegszustande sich befanden, einschl. Staats- oder Aufenthaltsangehörige von Staaten, deren Gebiete von einem Staate der vorgenannten Art besetzt sind.
[…] 2. Der Beschlagnahme, Weisung, Verwaltung und Aufsicht oder sonstigen Kontrolle der Militärregierung ist auch Vermögen unterworfen, über das durch Ausübung von Zwang verfügt worden ist oder das dem berechtigten Eigentümer oder Besitzer unrechtmäßig entzogen worden ist oder das in Gebieten außerhalb Deutschlands geplündert oder erbeutet worden ist. Unerheblich ist es in dieser Beziehung, ob solche Verfügung oder Entziehung auf Gesetz beruht oder auf Verfahren, die angeblich sich im Rahmen des Gesetzes halten oder auf sonstiger Grundlage.

Zu den genannten Vermögen zählen u.a. Grund und Boden! (Besitz ist nicht gleich Eigentum).

Und nochmal: Dieser „Neunte Teil, Artikel 1“ des Überleitungsvertrages wurde rund 2 Wochen nach der Abhandlung des 2+4-Vertrages als weiterhin geltend vereinbart, bzw. fünf Tage nach der „Wiedervereinigung“ festgestellt und über einen Monat später per Gesetzesblatt veröffentlicht (hier das entsprechende BGBL).

Jeder Antrag drückt den Willen aus

In manchen „Gelber Schein“-Befürworter-Webseiten steht etwas von einer „Willenserklärung“ in Form der Beantragung des Staatsangehörigkeitsausweises. Richtig, es ist eine Willenserklärung!
Mit der „Willenserklärung“ durch den Antrag, erklärt der Antragsteller den ausdrücklichen Willen, dass die Bundesrepublik für ihn zuständig („mein Herr“, Herrschaftsgewalt) ist und deren Regeln (und SHAEF-Anhängsel) hiermit akzeptiert. Auf keinen Fall erklärt der Antragssteller des „Gelben Scheins“ per Antrag seinen „Willen zur Souveränität“, geschweige für einen Rechtskreis mit Stand vor 1914. Für diese mögliche „freiwillige“ Abtretung jeglicher Rechte auf Eigentum werden auch noch 25,- Euro fällig. Bravo.

Die oben aufgeführte Ableitung mag man als meine Meinung, meinetwegen auch als „krude Rechtsauffassung (abgenutztes Totschlagargument)“ verstehen, fest steht jedoch:
Wer seinen Willen als Souverän erklären will, beantragt nicht (unterwürfig), sondern stellt sich hin und proklamiert: „Lauscher auf, Augen auf, zuhören und mitlesen! Folgendes ist mein Wille…!“

Bildnachweis Staatsangehörigkeitsausweis:
Von 2009 Bundesdruckerei – Eigenes Werk, Copyrighted free use,
https://commons.wikimedia.org/w/index.php?curid=65570952

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