Aus gegebenem Anlass wollte ich mal etwas genauer hinsehen, für was die „Behörde Zoll“ alles so zuständig ist und tatsächlich auch treibt. Ein „Deja vu“. Schon wieder landete ich im Bereich des Privatrechtlichen.
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Zoll als registrierte Marke beim Patent und Markenamt

Zoll: Behörde oder Firma?
Kfz-Besitzer haben es seit der Verlegung der Kfz-Steuer auf Bundesebene ohnehin mit dem Zoll zu tun. Bei Paketsendungen über die Grenzen (Drittländer) steckt die Zollnase ebenfalls sehr tief drin im Geschehen.
Was ist der Zoll eigentlich?
Folgend erklärt es Wikipedia:
„Zollverwaltung, häufig auch der Zoll (französisch douane), ist eine umfassende Bezeichnung für eine oder mehrere (zumeist nationale) Behörden, die im Rahmen des Zollrechts ihre primären Aufgaben aus der Erhebung von Zoll- und Steuerabgaben sowie der Überwachung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs beziehen. Daneben können je nach Staat besondere Aufgaben hinzukommen, beispielsweise in Deutschland und Österreich Bekämpfung der Schwarzarbeit, in Italien Aufgaben des allgemeinen Grenzschutzes oder in der Schweiz die Erhebung der Lenkungsabgaben, zum Beispiel auf flüchtige organische Verbindungen.“
Geschütztes Wort ZOLL – Wohl Handelsrecht
Bleiben wir beim deutschen Zoll. Sucht man nach weiteren Hinweisen über die Eigenschaften dieser „Zollbehörde“, trifft man auf Erstaunliches. Eine Fährte legte bereits der Begriff „POLIZEI“ und so auch bei dieser Behörde. Der deutsche Zoll hat die Bezeichnung „ZOLL“ als Wortmarke eingetragen. Die Wortmarke „ZOLL“ wurde am 03.09.1992 für die Klasse 10 am Deutsches Patent und Markenamt (DPMA) angemeldet und als „DE2059441 ZOLL“ eingetragen.
Der Eintragshinweis kann hier gefunden werden.
Mit dem Zoll handelt es sich augenscheinlich um ein Unternehmen bzw. um eine Firma. Die Begründung dafür in Verbindung mit der Wortmarke „ZOLL“ liefert der Zoll gleich selbst.
„Als Marke schutzfähig sind nur Zeichen, die geeignet sind, Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden.“
Der Wortlaut ist hier zu finden.
Die Nizza-Klasse der Wortmarke „ZOLL“ ist mit der Nummer 10 versehen und bezieht sich somit auf „Defibrillatoren, externe Schrittmacher, kombinierte Defibrillator-Schrittmacher-Geräte sowie Elektroden hierfür; Ärztliche Instrumente und Apparate, insbesondere elektro-medizinische Geräte.“ Auf derlei Bedarf oder Handelsware vom bzw. zum Zoll muss man erst einmal kommen.
Das Argument, der „ZOLL“ habe schließlich Bedarf an derlei Dingen, wie u.a. die „POLIZEI“ an Schreibwaren, hinkt jedoch daran, sich entweder für eine „Behörde“ mit hoheitlichen Befugnissen oder eben ein privates Unternehmen zu entscheiden. Dazu findet man im §4, Abs. 5 Körperschaftsteuergesetz (KStG) folgenden Hinweis:
Zu den Betrieben gewerblicher Art gehören nicht Betriebe, die überwiegend der Ausübung der öffentlichen Gewalt dienen (Hoheitsbetriebe). Für die Annahme eines Hoheitsbetriebes reichen Zwangs- und Monopolrechte nicht aus.
Zum zweiten Satz folgt die Fußnote:
„Ein Betrieb gewerblicher Art kann nicht mit einem Hoheitsbetrieb zusammengefasst werden.„
Kann hier nachgelesen werden.
Tätigkeitsbereiche des ZOLLs
Die Markierung einer Wortschutzmarke ist kein „Muss“, sondern ein „Kann“. Das Auftreten der „Zollbehörden“ mit dem Zeichen „ZOLL®“ wäre in der Öffentlichkeit jedoch zu aufdringlich.
Interessant wäre noch das Nachforschen, wie sich diverse Tätigkeitsbereiche des „ZOLL®“ mit dem Artikel 10 GG in Verbindung bringen ließen.
„(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.
(2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, daß sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und daß an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt.„.
Kann hier nachgelesen werden.
Durchaus möglich, dass gemäß BGBl 1990, Teil II, Seite 1386 ff zu den nach wie vor in Kraft stehenden Bestimmungen zum Thema „Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen“ etwas hängen geblieben ist.