Abgelaufener Personalausweis – 82-Jährigem droht Haft


Ein betagter Mann im Alter von 82 Jahren muss ins Gefängnis, weil sein Personalausweis ablief und er sich querstellte, den Forderungen der „Behörden“ nachzukommen. 50 Euro sollte er bezahlen wegen dem Versäumnis, einen neuen Personalausweis zu beantragen.

Wegen abgelaufenem Personalausweis droht Erzwingungshaft

Häftling
Kein Personalausweis?
Buße und Erzwingungshaft

Bild: CC0 1.0 Universell

Dem 82 Jahre altem Mann drohen nun sechs Monate Gefängnis, so die Südwest Presse. Der Bericht wirft jedoch Zweifel auf. Er liest sich wie eine Aufzählung der möglichen ernsthaften Folgen für denjenigen, der es dem alten Mann gleichtun wollte.

So ganz im Sinne des „Bildungsauftrages“ die Botschaft: „Die Justiz macht keine Ausnahmen, denn in einem Rechtsstaat müssen die geltenden Gesetze eingehalten werden“. So erwischte es eben auch einen 82 Jahre alten Mann. Das eingebrachte Foto präsentiert eher einen älteren Herren, der dankbar dafür ist, dass ihm die zwei Bediensteten mit den Eigenschaften eines Beamten über die Türschwelle helfen. Dass ein Presse-Fotograf termingerecht vor Ort war, ist entweder purer Zufall oder die Zeitung besaß bereits Kenntnis von diesem Verfahren und wartete den „Tag X“ einfach ab.

Dem Bericht nach lief der Personalausweis des betagten Mannes im Jahr 2011 ab. Er wollte einen neuen Personalausweis beantragen, aber es scheiterte wohl an den biometrischen Anforderungen. Das Einwohnermeldeamt akzeptierte die zu den mehrfach gestellten Anträgen beigebrachten Fotos nicht. Der Mann gab auf und beließ es dabei, nicht jedoch die Angestellten des Einwohnermeldeamtes.

„Weil es jedes Bürgers Pflicht ist einen gültigen Personalausweis zu besitzen“, so die Zeitung, verschickten die Stadt-Angestellten wiederholt Aufforderungen für die Beantragung eines Ausweises. Der Mann reagierte allerdings nicht.

Es folgten ein Bußgeldbescheid über 50,- Euro, ein erfolgloser Einspruch des alten Mannes und ein Urteil des zuständigen Amtsgerichts. Zur Geldbuße kamen rund 150 Euro Gerichtskosten dazu. Die Staatsanwaltschaft reagierte mit dem Entsenden eines Gerichtsvollziehers. Der wurde vom „sturen“ Mann allerdings nicht in die Räumlichkeiten gelassen. Die Pfändung fiel flach. Eine Vermögensauskunft verweigerte der Mann ohne Personalausweis ebenfalls. Er riskierte somit die Erzwingungs- oder Zwangshaft, die in einem solchen Fall von der Justiz verhängt werden kann.

Die Konsequenz ließ nicht auf sich warten.: Ein Haftbefehl, inkl. „letzter Gnadenfrist“ für die Möglichkeit, die Geldbuße doch noch zu bezahlen.

Für die Justizvollzugsanstalt ein Routinefall. „Es sei ‚gang und gäbe‘, dass Leute wegen nicht bezahlter Geldbußen ins Gefängnis gingen“, so die Schilderung der Zeitung.

Gerichtsvollzieher mit Vollstreckungsbescheid?

Ich wage zu wetten, dass der „Vollstreckungsbescheid“ (bzw. vollstreckbarer Titel) in den Händen des Gerichtsvollziehers von keinem Richter unterschrieben war, sondern von einer / einem „Justizangestellten als Urkundsbeamtin/er“, die Krönung durch „im Auftrag“. Der Gerichtsvollzieher war im „besten Fall“ lediglich mit einem Dienstausweis versehen, nicht aber mit einem Amtsausweis.

In kaum ein anderes Gesetzes- bzw. Verordnungs-Werk wurde derart massiv und umfangreich eingegriffen, wie es die Bundesregierung in den Jahren 2012 und 2013 in der Gerichtsvollzieherordnung (GVO) vornahm. Vor dem 01. August 2012 war in §1 GVO ersichtlich, dass der Gerichtsvollzieher Beamter im Sinne des Beamtenrechts ist (nicht dass der Gerichtsvollzieher Beamter IST). Seit dem 01. August ist an gleicher Stelle der Eintrag „aufgehoben“ zu finden (zur Kontrolle).

Heute laufen die Gerichtsvollzieher als „Freischaffende“ herum. Erhalten für ihren Einsatz einen Dienstausweis zum Vorzeigen und pro erfolgreich durchgeführte Pfändung eine Provision und weitere „Spesen plus Auslagen“.

Ein privater selbstständiger Handwerker klingelt an Ihrer Tür und will in die Wohnung, um nach verwertbaren Gegenständen zu wühlen. Würden Sie ihn einfach gewähren lassen und ihm sogar ihre gesamten Einkünfte und Vermögen offenlegen? Wohl kaum. Den „Vollstrecker“ aber schon? Warum?

Gerichtsvollzieher können alle möglichen Eigenschaften vorweisen, nicht jedoch den Status eines Beamten mit hoheitlichen Rechten. Taucht der „Vollstrecker“ mit ein oder zwei Personen in Polizeiuniform auf, so leisten die Bediensteten in den Eigenschaften eines Beamten Beihhilfe und zwar einem privaten Selbstständigen.

Das Personalausweisgesetz ist relativ jung. Es wurde im Jahr 2009 am 18. Juni in Kraft gesetzt (BGBl. I S. 1346). Von wem wurde das Gesetz in Kraft gesetzt? Vom „Gesetzgeber“. Wieder ein Dilemma. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) stellte im Jahr 2012 fest, dass das Bundeswahlgesetz, bzw. das Verfahren zur Bundestagswahl nicht mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Die von den Medien einst viel zitierten Überhangsmandate waren nur ein Schuh des Paares. Den wichtigeren Part ließ man lieber unter den Tisch fallen. Es handelt sich um die „Unverträglichkeit“ mit dem Artikel 38 Grundgesetz:

„(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt……“
(zur Kontrolle)

Das passt mit den Partei-gesteuerten Wahllisten und ihren favorisierten Kandidaten ganz und gar nicht zusammen. Viel wichtiger aber: Ein „Gesetzgeber“, der aufgrund grundgesetzwidriger Wahlen an seinen Posten kam, handelt somit – minder ausgedrückt – unlauter. Er ist gar nicht in der Position, auch nur einen Satzzeichen in den Gesetzeswerken zu ändern oder zu ergänzen.

Abgelaufener Personalausweis – 82-Jährigem droht Haft
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