Olli Dürr Politik Stimmt was mit dem Grundgesetz nicht? Art. 23 & 144

Stimmt was mit dem Grundgesetz nicht? Art. 23 & 144

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Nach ein wenig Herumstöbern im Dschungel der Gesetzeswerke stieß ich auf ein paar Hinweise, die auf einige Ungereimtheiten im Grundgesetz (GG) deuteten.

Verweist Artikel 144 GG ins Leere? Was ist mit dem Geltungsbereich?

Fragwürdige Justiz

GG: Mehr Fragen als Antworten
Bild: CC0 1.0 Universell

Ich will mir nur ein paar Infos über die Länder in der BRD einholen und stoße dabei auf diverse Ungereimtheiten. Statt Klarheit nun dicke Verwunderung.
Man soll ja nicht alles glauben was man so zum Lesen auffischt. Deshalb ist die Überprüfung einer jeden Behauptung oder einer jeden These unabdingbare Pflicht. Die Menschheit bekommt schon genug tag-täglich jede Menge Mist um die Ohren gehauen.
Also nachgeforscht und am Ende mit einem dicken Fragezeichen geblieben.

Artikel 144 Grundgesetz:
„(1) Dieses Grundgesetz bedarf der Annahme durch die Volksvertretungen in zwei Dritteln der deutschen Länder, in denen es zunächst gelten soll.

(2) Soweit die Anwendung dieses Grundgesetzes in einem der in Artikel 23 aufgeführten Länder oder in einem Teile eines dieser Länder Beschränkungen unterliegt, hat das Land oder der Teil des Landes das Recht, gemäß Artikel 38 Vertreter in den Bundestag und gemäß Artikel 50 Vertreter in den Bundesrat zu entsenden.“


Was steht in Artikel 23 GG drinnen?

Artikel 23 Grundgesetz:
(1) Zur Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt die Bundesrepublik Deutschland bei der Entwicklung der Europäischen Union mit, die demokratischen…..etc.

(1a) Der Bundestag und der Bundesrat haben das Recht, wegen Verstoßes eines Gesetzgebungsakts der Europäischen Union gegen das Subsidiaritätsprinzip vor dem Gerichtshof der Europäischen Union Klage zu erheben. Der Bundestag ….etc.

(2) In Angelegenheiten der Europäischen Union wirken der Bundestag und durch den Bundesrat die Länder mit…..etc.

(3) Die Bundesregierung gibt dem Bundestag Gelegenheit zur Stellungnahme vor ihrer Mitwirkung an Rechtsetzungsakten der Europäischen Union…..etc.

(4) Der Bundesrat ist an der Willensbildung des Bundes zu beteiligen, soweit er an einer entsprechenden innerstaatlichen Maßnahme…..etc.

(5) Soweit in einem Bereich ausschließlicher Zuständigkeiten des Bundes Interessen der Länder berührt sind oder soweit im übrigen der Bund das Recht zur Gesetzgebung hat, berücksichtigt die Bundesregierung die Stellungnahme des Bundesrates…..etc.

(6) Wenn im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder auf den Gebieten der schulischen Bildung, der Kultur oder des Rundfunks betroffen sind…..etc.

(7) Das Nähere zu den Absätzen 4 bis 6 regelt ein Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.“

Europa, EU, vereintes Europa, Europäische Union….etc & blabla.
Wer den gesamten Artikel 23 GG lesen will…bitte.

Am 28.09.1990 wurde Artikel 23 GG aufgehoben (Bundesgesetzblatt Nr. 35, 1990)

Was stand bis zum 28.09.1990 im Artikel 23?

„Dieses Grundgesetz gilt zunächst im Gebiet der Länder Baden, Bayern, Bremen, Groß-Berlin, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern. In anderen Teilen Deutschlands ist es nach deren Beitritt in Kraft zu setzen.“

Damit entfiel offensichtlich der Geltungsbereich des GG.
Update: Mit „Vorsicht zu genießen“ – Sehr umstrittenes Thema!
Was sagte (vermeintlich) das Bundesverwaltungsgericht zum Thema Geltungsbereich?

„Jedermann muß, um sein eigenes Verhalten darauf einrichten zu können, in der Lage sein, den räumlichen Geltungsbereich eines Gesetzes ohne weiteres feststellen können. Ein Gesetz, das hierüber Zweifel aufkommen läßt, ist unbestimmt und deshalb wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig.“
(gerne zitiert wird: BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147)“

Mit dem Bundesgesetzblatt Nr. 35, 1990 erfolgte eine
weitere Änderung: Die Präambel des Grundgesetzes.

Präambel Grundgesetz


„Im Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, von dem Willen beseelt, als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen, hat sich das Deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben. Die Deutschen in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen haben in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands vollendet. Damit gilt dieses Grundgesetz für das gesamte Deutsche Volk.“

Was ist eine Präambel?
Das Gabler Wirtschaftslexikon weiß Antwort

„Einleitung zu Gesetzen oder völkerrechtlichen Abmachungen, häufig auch in Verträgen, in der die Absicht des Gesetzgebers, der Ausgangspunkt der Vertragschließenden etc. dargelegt werden. Die Präambel hat grundsätzlich keine unmittelbare Rechtsverbindlichkeit, sie dient aber der Auslegung einer Verfassung, eines Gesetzes oder Vertrages. Anders im Recht der Europäischen Union, wo die Präambeln in Form der Erwägungsgründe die den Rechtsakten, insbesondere den Richtlinien, vorangestellt sind, Hinweise auf die authentische Auslegung des Rechtsaktes geben; also die Auslegung die der Normgeber beachtet wissen will.“

Wann erfolgte die „Wiedervereinigung Deutschlands“?
Offiziell am 03.10.1990. Damit ist Artikel 23 GG noch vor der Wiedervereinigung entfallen. Ergo. „Die anderen Teile Deutschlands“ fielen nach deren „Beitritt“ in einen luftleeren, oder auch GG-leeren Raum.

Meine Logik: Bis zum 28.09.1990 war der Geltungsbereich des GG auf die Bundesländer definiert, inkl. potenzielle Neuankömmlinge.
Ab dem 28.09.1990 galt Artikel 23 GG als aufgehoben. Es folgten die Eintragungen mit den „EU-Lobgesängen“. Artikel 144 GG verweist noch immer auf Artikel 23 GG („die Länder“), statt z.B. auf die Präambel, welche ohnehin nur eine „feierliche Absichtserklärung“ darstellt und nicht rechtsverbindlich ist. Die „Volksvertreter“ im Deutschen Bundestag und Deutschen Bundesrat entspringen somit aus dem „luftleeren Raum“.

Bei dieser Gelegenheit fiel mir auch Artikel 38 GG auf.

Auszug aus Art. 38 GG:
„(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.“
Wie war das mit den praktizierten Wahllisten der Parteien (statt „unmittelbare Wahl“) und dem wenig beachteten Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zur Ungültigkeit der Wahlen?
Dieser Frage werde ich auch noch nachgehen….

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