Parteien sind sich ihren Handlungen und Verantwortung bewusst

Justiz


Die Parteien und deren Mitglieder sind sich über deren Handlungen und ihrer Verantwortung durchaus bewusst. Anders könnten die angewandten „Schutzparagrafen“ für politische Parteien sonst kaum erklärt werden.

Die Narrenfreiheit der Parteien und deren Mitglieder?

Fragwürdige Justiz
Parteien: Gesetze zum Selbstschutz
Bild: CC0 1.0 Universell

Beim Stichwort „kriminelle Vereinigung“ fallen einem sofort „Mafia“, „Syndikat“ und „Hells Angels“ ein, kaum aber die Vereinigung harmloser und unbescholtener Bürger in einer Partei.

Stellen doch diese Parteien in der Regel die „direkt“ bzw. „unmittelbar“ gewählten „volksnahen“ Volksvertreter für die gesetzgebenden Bundestag und Bundesrat. „Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser“ und damit das für einen selbst für alle Fälle ohne Folgen bleibt, verordnete man sich kurzerhand den Status der Immunität.

Das Strafgesetzbuch

§ 129 StGB – Bildung krimineller Vereinigungen

(1) Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Straftaten zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, für sie um Mitglieder oder Unterstützer wirbt oder sie unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden,

1. wenn die Vereinigung eine politische Partei ist, die das Bundesverfassungsgericht nicht für verfassungswidrig erklärt hat,……etc.

Der ganze Gesetzestext – hier

Das BGB

Nun könnte man auf die Idee kommen, dass es sich mit den Parteimitgliedern, egal ob Basis („Fußvolk“) oder Vorsitzende, um Personen handelte, die im Zuge ihrer Handlungen innerhalb der Partei auch in der persönlichen Verantwortung stünden. In § 2 des Parteien Gesetzes (PartG) ist folgendes definiert: „(1) Parteien sind Vereinigungen von Bürgern,…etc“ und schließlich gilt auch für „nicht rechtsfähige Vereine“:

§ 54 BGB – Nicht rechtsfähige Vereine

Auf Vereine, die nicht rechtsfähig sind, finden die Vorschriften über die Gesellschaft Anwendung. Aus einem Rechtsgeschäft, das im Namen eines solchen Vereins einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, haftet der Handelnde persönlich; handeln mehrere, so haften sie als Gesamtschuldner.


Das Argument, „Parteien sind rechtsfähig und keine nicht rechtsfähige Vereine“, könnte stichhaltig sein. Immerhin ist in § 50 ZPO (Zivilprozessordnung) die Parteifähigkeit in Abhängigkeit von der Rechtsfähigkeit gebracht.
§ 50 ZPO – Parteifähigkeit

(1) Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist.

(2) Ein Verein, der nicht rechtsfähig ist, kann klagen und verklagt werden; in dem Rechtsstreit hat der Verein die Stellung eines rechtsfähigen Vereins.

Das Parteiengesetz

Allerdings scheint § 54 BGB den Beteiligten (immerhin Gesetzgeber) doch ein wenig auf der Haut zu brennen, da im Parteien Gesetz folgendes zu finden ist:

§ 37 PartG – Nichtanwendbarkeit einer Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuchs

§ 54 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird bei Parteien nicht angewandt.

Meine Logik dazu:

Eine kriminelle Vereinigung ist illegal und kann Geldstrafen bzw. bis zu 5 Jahren Haft einbringen. Eine Partei jedoch wird im § 129 StGB, Absatz 2 entweder pauschal vom Vorwurf, eine kriminelle Vereinigung zu sein, frei gesprochen, oder trotz Feststellung einer „kriminellen Vereinigung“ von Strafen ausgenommen. Man braucht als Partei lediglich das Bundesverfassungsgericht (stillschweigend) zu akzeptieren.

Sollte jemand auf die Idee kommen, ein Parteimitglied aufgrund zweifelhafter Aktivitäten („im Namen der Partei“) persönlich vor den Richter zu zerren, so dürfte das Vorhaben aufgrund des offenbar präventiv vorgesehenen „Schutz-Paragrafen“ 37 PartG zum Scheitern verurteilt sein.

Selbst verordnete Narrenfreiheit, die sich bis zur Bundesregierung fortsetzt.

Parteien sind sich ihren Handlungen und Verantwortung bewusst
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