Olli Dürr Gesell. Entwicklungen Kath. Soziallehre rechtfertigt Hausbesetzungen & Ladendiebstahl

Kath. Soziallehre rechtfertigt Hausbesetzungen & Ladendiebstahl

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Wenn Häuser besetzt, Läden einfach bestohlen und Güterwagen geplündert werden, dann können diese eigentlich als Raub und Diebstahl zu bezeichnenden Handlungen anhand der katholischen Soziallehre entschuldigt werden.

Das Naturrecht steht ganz oben

Fahrraddiebstahl

Wer unbedingt Ersatzrad braucht, darf es sich einfach holen - Kath. Lehre

Wer sich frägt, warum es zu so einem offenkundigen massiven Abzug des Kapitals aus dem Bundesgebiet, einer langsam ausufernden Migration und einer extremen Umverteilung des (verbliebenen) Geldes kommen konnte, könnte die Antwort von der katholischen Soziallehre erhalten.

Die kath. Soziallehre behandelt neben weiteren Themen auch das Eigentum, das Recht auf Eigentum, sowie die Pflicht, dieses Eigentum mit dem Nichthabenden bis zur vollständigen Übereignung zu teilen. Ganz nach der Logik, „wer viel besitzt, hat es dem Armen gestohlen und der Arme hat das Recht, sich das ‚Seine‘ zu holen“, werden diese auf das Naturrecht basierende Philosophien auch in der Praxis umgesetzt.

Kath. Soziallehre startete in 1891

Die katholische Soziallehre wurde mit einem „Paukenschlag“ von Papst Leo XIII. und seiner Enzyklika „Rerum Novarum“ im Jahr 1891 ins Leben gerufen. Mit diesem Schreiben vollzog die Kirche einen einschneidenden Richtungswechsel. Nicht die biblischen Aussagen, Satzungen und Gesetze zählen, sondern in Verbindung mit den eigenen Traditionen das hellenistische Naturrecht. Die Enzyklika sorgte für Aufsehen, doch die Kirche hielt diesen Kurs bis zum heutigen Tag bei.

Enzyklika „Rerum Novarum“

So heißt es in Position 6 u.a.:

„Denn jeder Mensch hat von Natur aus das Recht, Eigentum als sein Eigentum zu besitzen“ und in Position 9: „Auch hier haben wir einen weiteren Beweis dafür, dass das Privateigentum im Einklang mit dem Naturgesetz steht“

Aber in Pos. 22 schon etwas einschränkend:

„Es beruht auf dem Grundsatz, dass es eine Sache ist, ein Recht auf den Besitz von Geld zu haben, und eine andere, ein Recht zu haben, Geld zu verwenden, wie man will. „

Zusammengefasste Soziallehre in 2006

Schon „handfester“ und mit wesentlich mehr Relativierungen über das Recht auf Eigentum sind die Ausführungen über die katholischen Sozialvorstellungen im „Kompendium der Soziallehre der Kirche“ (2006).

Kompendium Soziallehre Pos. 177:

„Die christliche Tradition hat das Recht auf Privateigentum nie als absolut und unantastbar anerkannt: Im Gegenteil, sie hat dieses Recht immer im breiteren Kontext des Rechts verstanden, das allen gemeinsam ist, die Güter der gesamten Schöpfung zu nutzen: das Recht Privateigentum ist dem Recht auf gemeinsame Nutzung untergeordnet, der Tatsache, dass Waren für jedermann bestimmt sind.“

Dies wird u.a. damit begründet, da nach Vorstellungen der Soziallehre der Kirche, das Eigentum an Gütern für alle gleichermaßen zugänglich sein solle, „damit alle zumindest in gewissem Maße Eigentümer werden können.“

Das Recht des Individuums auf Eigentum ist damit klar relativiert, dem Allgemeinwohl unterworfen und nur in einem „gewissen Maße“ erlaubt. Wer also glaubt, etwas als sein „unantastbares“ Eigentum ansehen zu können, der irrt sich nach den Vorstellungen der kath. Kirche gewaltig. Sei es das Handy, das Auto oder sogar das Haus, dies alles müsse der Allgemeinheit zu dessen Wohle bei Bedarf zur Verfügung stehen.

Kompendium Soziallehre Pos. 178:

„Die Soziallehre der Kirche fordert außerdem die Anerkennung der sozialen Funktion jeder Form von Privateigentum, die sich eindeutig auf ihre notwendige Beziehung zum Gemeinwohl bezieht. Der Mensch sollte die äußeren Dinge, die er rechtmäßig besitzt, nicht nur als seine eigenen, sondern auch als allgemein in dem Sinne betrachten, dass sie nicht nur ihm, sondern auch anderen zugute kommen können. Der universelle Bestimmungsort von Waren beinhaltet Verpflichtungen, wie Waren von ihren rechtmäßigen Eigentümern verwendet werden sollen. Einzelne Personen dürfen ihre Ressourcen nicht nutzen, ohne die Auswirkungen dieser Nutzung zu berücksichtigen, sondern müssen so handeln, dass nicht nur sie selbst und ihre Familie, sondern auch das Gemeinwohl davon profitieren. Daraus ergibt sich die Pflicht der Eigentümer, die in ihrem Besitz befindlichen Waren nicht im Leerlauf zu lassen und sie für produktive Tätigkeiten zu nutzen, selbst wenn sie anderen anvertraut werden, die sie für die Produktion einsetzen möchten.“

Soziallehre rechtfertigt Vieles

Die kath. Soziallehre rechtfertigt somit auch die Besetzung von leer stehenden Häusern, oder das Entwenden eines Fahrzeuges, wenn der eigentliche Besitzer dies nicht (gerade) benötigt. Das wäre Diebstahl? Ja klar, nicht aber für die kath. Kirche, denn dies werde schließlich durch das Naturrecht erlaubt. Mit der Pastoralkonstitution „Gaudium et Spes“ bekräftigt die Kirche ihre „engste Verbundenheit mit der ganzen Menschheitsfamilie“ und bringt dort in Pos. 69 zum Ausdruck:

„Wer aber sich in äußerster Notlage befindet, hat das Recht, vom Reichtum anderer das Benötigte an sich zu bringen“
und rechtfertigt dies u.a. mit der kirchlichen Logik: „Speise den vor Hunger Sterbenden, denn ihn nicht speisen heißt ihn töten“.

Nach der Logik und Philosophie der Kirche haben Arme das Recht, sich das ihnen schließlich von „Natur aus“ Zustehende einfach zu holen. Die Zurückhaltung bzw. die Abwehr jeglicher derartige Zugriffe sind zu unterlassen, da der Habende den Nichthabenden schließlich „bestohlen“ habe. Dabei ist es völlig irrelevant, ob der Eigentümer einer Sache dafür ein halbes Leben lang arbeitete und damit die Wertschöpfung für das „Allgemeinwohl“ erbrachte und der Nichthabende als ewiger Student nie in die Sprünge gekommen ist.

Umsetzung auf experimentellen Feldern

Dieb

Diebstahl ist lt. kath. Soziallehre nur Aneignung des eigentlich Zustehenden

Da verwundert es auch nicht, dass bei der Umsetzung derlei „geistlicher Lebensweisheiten“ in einzelnen Regionen eine Art „soziales Experiment“ gestartet werden. Im US-Bundesstaat Kalifornien ist z.B. seit geraumer Zeit der Ladendiebstahl quasi legalisiert, solange die gestohlenen Gegenstände einen Wert von weniger als 950 US-Dollar aufweisen. Man kann einfach so in ein Geschäft hinein spazieren, die Taschen vollstopfen und unbehelligt und ohne Hast wieder das Weite suchen. Das ist nun legal.

In Südafrika blieben die im Juli 2017 weiträumigen Plünderungen von Geschäften, Apotheken, Lebensmittelzentrallager weitgehend ohne Folgen. Der Nichthabende nimmt sich einfach vom Habenden, der offenbar zu viel davon hat. Schließlich stehen die Güter, egal ob natürlich oder produziert, einem jeden Menschen zu. So können durchaus auch die Plünderungen von Güterzügen in Kalifornien gerechtfertigt werden. Das ist kath. Soziallehre.

Überblick auf die „Sozial-Enzykliken“

Papst Leo XIII. brachte in 1891 mit seiner Enzyklika „Rerum Novarum“ das erste päpstliche Schreiben heraus, welche die katholische Soziallehre gemäß des Naturrechts in den Mittelpunkt stellte. Es folgten bis in die aktuelle Zeit noch weitere Enzykliken unterschiedlicher Päpste:
– Rerum Novarum, 1891, Papst Leo XIII.
– Quadragesimo Anno, 1931, Papst Pius XI.
– Mater et Magistra, 1961, Papst Joh. XXIII.
– Pacem in terris, 1963, Papst Joh. XXIII.
– Populorum Progressio, 1967, Papst Paul VI.
– Laborem exercens, 1981, Papst Joh. Paul II.
– Sollicitudo Rei Socialis, 1987, Papst Joh. Paul II.
– Cenesimus Annus, 1991, Papst Joh. Paul II.
– Caritas in Veritate, 2009, Papst Benedikt XVI.
– Laudato si‘, 2015, Papst Franziskus
– Fratelli Tutti, 2020, Papst Franziskus

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