Olli Dürr Politik §80 StGB verschwindet sang- und klanglos

§80 StGB verschwindet sang- und klanglos

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Zum Jahreswechsel ist der §80 Strafgesetzbuch (StGB) weggefallen. Einfach so, sang- und klanglos. Das Thema Verantwortung für die Vorbereitung und Ausführung von Angriffskriegen scheint die Medien nicht zu interessieren.

Eigene Verantwortung in die Schranken gewiesen

Fragwürdige Justiz

§80 StGB: 2017 'einfach weg'

Zum Jahreswechsel überschlagen sich die Medien bei der Erteilung „guter Ratschläge“ wie noch Steuervorteile sowie Riesterzuschläge ergattert und der alljährlich drohenden Erkältung ein Schnippchen geschlagen werden kann.

Nebenbei tauchen unter der Rubrik „Gesetzesänderungen: Dies kommt 2017 auf Sie zu“ noch zahlreiche Hinweise für die richtigen Verhaltensweisen auf.

Da können solche Kleinigkeiten wie das Wegfallen des §80 Strafgesetzbuch (StGB) auch mal unter den Tisch fallen. Es geht um nichts anderes als die Vorbereitung bzw. der Planung und Ausführung von Angriffskriegen sowie die dahinter steckenden verantwortlichen Personen.

Was stand noch bis einschließlich den 31. Dezember 2016 in §80 StGB?:
„Wer einen Angriffskrieg (Artikel 26 Abs. 1 des Grundgesetzes), an dem die Bundesrepublik Deutschland beteiligt sein soll, vorbereitet und dadurch die Gefahr eines Krieges für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft“.

Artikel 26 Grundgesetz:
„(1) Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen.

(2) Zur Kriegsführung bestimmte Waffen dürfen nur mit Genehmigung der Bundesregierung hergestellt, befördert und in Verkehr gebracht werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Die ursprüngliche Bestimmung in §80 StGB

Was steht seit dem 01. Januar 2017 in §80 StGB?:
„(weggefallen)“

§80 StGB wurde im Rahmen des Gesetzes zur Änderung des Völkerstrafgesetzbuches vom 22.12.16 aufgehoben (BGBl. I S. 3150).

Im Völkerstrafgesetzbuch wurde eine Erweiterung durch die Schaffung eines Abschnitts 3 nach §12 (Verbrechen der Aggression) vorgenommen.

Abschnitt 3:
„(1) Wer einen Angriffskrieg führt oder eine sonstige Angriffshandlung begeht, die ihrer Art, ihrer Schwere und ihrem Umfang nach eine offenkundige Verletzung der Charta der Vereinten Nationen darstellt, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

(2) Wer einen Angriffskrieg oder eine sonstige Angriffshandlung im Sinne des Absatzes 1 plant, vorbereitet oder einleitet, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft. Die Tat nach Satz 1 ist nur dann strafbar, wenn
1. der Angriffskrieg geführt oder die sonstige Angriffshandlung begangenen worden ist oder
2. durch sie die Gefahr eines Angriffskrieges oder einer sonstigen Angriffshandlung für die Bundesrepublik Deutschland herbeigeführt wird.

(3) Eine Angriffshandlung ist die gegen die Souveränität, die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit der Charta der Vereinten Nationen unvereinbare Anwendung von Waffengewalt durch einen Staat.

(4) Beteiligter einer Tat nach den Absätzen 1 und 2 kann nur sein, wer tatsächlich in der Lage ist, das politische oder militärische Handeln eines Staates zu kontrollieren oder zu lenken.

(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.

Der bisherige Abschnitt 3 wird Abschnitt 4.
Die bisherigen §§ 13 und 14 werden die §§ 14 und 15.“

Worin liegt nach Wegfall von §80 StGB nun die Würze?

Während in §80 StGB keine Ausnahmen oder Einschränkungen für die verantwortlichen Urheber vorgenommen wurde, sind derlei „Ausnahmen“ im Völkerstrafgesetzbuch nun enthalten. Wer nicht „tatsächlich in der Lage ist, das politische oder militärische Handeln eines Staates zu kontrollieren oder zu lenken“, gilt als Unbeteiligter.

Damit wären die Personen (rein hypothetisch natürlich), die eigentlich nicht die Herren oder Damen der Lage sind, oder verantwortlich sind, aber in einem Gebiet, welches gar nicht den Status eines Staates innehat, raus aus der Sache.

Das Ausschließen aus dem Verantwortungsbereich bestimmter Kreise scheint auf reiner Partei-Ebene nicht mehr ausreichend zu sein.

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